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F: StVO Gültigkeitsbereich
(zu alt für eine Antwort)
Fritz Reschen
2012-02-11 07:34:18 UTC
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Hallo NG!

In der Diskussion war man uneins, ob die StVO auch auf privaten
Verkehrsflächen (Wege, Parkplätze, Haus- Ein- und Zufahrten, tbc)
die von öffentlichen Verkehrsflächen nicht abgetrennt sind,
Gültigkeit hat.

Kann jemand dazu Relevantes sagen, oder gar mit einem Link dienen?
--
ciao, Fritz
Johann Mayerwieser
2012-02-11 08:01:42 UTC
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Post by Fritz Reschen
In der Diskussion war man uneins, ob die StVO auch auf privaten
Verkehrsflächen (Wege, Parkplätze, Haus- Ein- und Zufahrten, tbc) die
von öffentlichen Verkehrsflächen nicht abgetrennt sind, Gültigkeit hat.
Kann jemand dazu Relevantes sagen, oder gar mit einem Link dienen?
Solange der Eigentümer/Nutzer nichts anderes bestimmt, gelten die
Bestimmungen der StVO.
Beispiel: Remisen der Wiener Linien, die festlegen und mit einer Tafel
kundtun, dass Fahrzeuge der Wiener Linien grundsätzlich Vorrang haben.

Hannes
--
Die Diktatur des Kapitalismus Marktwirtschaft zu nennen ist der gleiche
Euphemismus mit dem die Bonzendiktatur der Kommunisten als Sozialismus
bezeichnet wurde. - Andreas Bockelmann in dafa
Für PN Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff einfügen.
Johann Mayerwieser
2012-02-11 08:05:08 UTC
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Post by Johann Mayerwieser
Solange der Eigentümer/Nutzer nichts anderes bestimmt, gelten die
Bestimmungen der StVO.
Siehe dazu § 1 StVO:

|§ 1. Geltungsbereich.

|(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr.
| Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen
| Bedingungen benützt werden können.

| (2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz
| insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter
| nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der
| Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Hannes
--
Die Diktatur des Kapitalismus Marktwirtschaft zu nennen ist der gleiche
Euphemismus mit dem die Bonzendiktatur der Kommunisten als Sozialismus
bezeichnet wurde. - Andreas Bockelmann in dafa
Für PN Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff einfügen.
Fritz Reschen
2012-02-11 08:47:16 UTC
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Post by Johann Mayerwieser
Post by Fritz Reschen
In der Diskussion war man uneins, ob die StVO auch auf privaten
Verkehrsflächen (Wege, Parkplätze, Haus- Ein- und Zufahrten, tbc) die
von öffentlichen Verkehrsflächen nicht abgetrennt sind, Gültigkeit hat.
Kann jemand dazu Relevantes sagen, oder gar mit einem Link dienen?
Solange der Eigentümer/Nutzer nichts anderes bestimmt, gelten die
Bestimmungen der StVO.
Das bedeutet, dass der Eigentümer seinem 10-jährigen Balg erlauben
kann, mit der Motocrossmaschine auf der Privatstrasse (die völlig
"normal" in die öffentliche Landesstrasse einmündet), mit affenartigem
Tempo herumzupledern?
Post by Johann Mayerwieser
Beispiel: Remisen der Wiener Linien, die festlegen und mit einer Tafel
kundtun, dass Fahrzeuge der Wiener Linien grundsätzlich Vorrang haben.
Nojo, die Bimmelbahn geniesst eh noch andere Privilegien.

Ich dachte mehr an private Verkehrsflächen.
So ist vor Jahrzehnten, ein Freund - damals vielleicht 12a - mit
seinem GoKart auf dem riesigen Parkplatz der Spedition seines
Grossvaters umeinandergedriftet, was flugs die Porzelei auf den Plan
rief, die das abstellte.
Unter Hinweis auf die StVO, die auch auf dem privaten Parkplatz gelte,
weil dieser ohne Barriere mit der Bundesstrasse verbunden ist.
--
ciao, Fritz
Johann Mayerwieser
2012-02-11 09:05:04 UTC
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Das bedeutet, dass der Eigentümer seinem 10-jährigen Balg erlauben kann,
mit der Motocrossmaschine auf der Privatstrasse (die völlig "normal" in
die öffentliche Landesstrasse einmündet), mit affenartigem Tempo
herumzupledern?
Wenn es eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr ist, dann ist es nach
§1 Führerscheingesetz
<http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?
Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012723&ShowPrintPreview=True>
nicht erlaubt.
Post by Johann Mayerwieser
Beispiel: Remisen der Wiener Linien, die festlegen und mit einer Tafel
kundtun, dass Fahrzeuge der Wiener Linien grundsätzlich Vorrang haben.
Nojo, die Bimmelbahn geniesst eh noch andere Privilegien.
Und was ist mit Transportern, LKW der WL, die auch in der REmise
herumfahren?
Ich dachte mehr an private Verkehrsflächen. So ist vor Jahrzehnten, ein
Freund - damals vielleicht 12a - mit seinem GoKart auf dem riesigen
Parkplatz der Spedition seines Grossvaters umeinandergedriftet, was
flugs die Porzelei auf den Plan rief, die das abstellte.
Unter Hinweis auf die StVO, die auch auf dem privaten Parkplatz gelte,
weil dieser ohne Barriere mit der Bundesstrasse verbunden ist.
Falsche Begründung, das Führerscheingesetz ist zuständig.

Hannes
--
Die Diktatur des Kapitalismus Marktwirtschaft zu nennen ist der gleiche
Euphemismus mit dem die Bonzendiktatur der Kommunisten als Sozialismus
bezeichnet wurde. - Andreas Bockelmann in dafa
Für PN Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff einfügen.
Fritz Reschen
2012-02-11 09:19:31 UTC
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Post by Johann Mayerwieser
Das bedeutet, dass der Eigentümer seinem 10-jährigen Balg erlauben kann,
mit der Motocrossmaschine auf der Privatstrasse (die völlig "normal" in
die öffentliche Landesstrasse einmündet), mit affenartigem Tempo
herumzupledern?
Wenn es eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr ist, dann ist es nach
§1 Führerscheingesetz
<http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?
Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012723&ShowPrintPreview=True>
nicht erlaubt.
Post by Johann Mayerwieser
Beispiel: Remisen der Wiener Linien, die festlegen und mit einer Tafel
kundtun, dass Fahrzeuge der Wiener Linien grundsätzlich Vorrang haben.
Nojo, die Bimmelbahn geniesst eh noch andere Privilegien.
Und was ist mit Transportern, LKW der WL, die auch in der REmise
herumfahren?
Weiss nicht! Bin schon jahrelang nicht mehr in der Remise gefahren
und hab's auch in den nächsten Jahrzehnten nicht vor ;-) !
Awa, bissi krass scheint mir die Regel schon!
Post by Johann Mayerwieser
Ich dachte mehr an private Verkehrsflächen. So ist vor Jahrzehnten, ein
Freund - damals vielleicht 12a - mit seinem GoKart auf dem riesigen
Parkplatz der Spedition seines Grossvaters umeinandergedriftet, was
flugs die Porzelei auf den Plan rief, die das abstellte.
Unter Hinweis auf die StVO, die auch auf dem privaten Parkplatz gelte,
weil dieser ohne Barriere mit der Bundesstrasse verbunden ist.
Falsche Begründung, das Führerscheingesetz ist zuständig.
Greift das auch, wenn der Parkplatz von öffentlichen Verkehrsflächen
vollkommen abgetrennt ist?
--
ciao, Fritz
Josef Eschberger
2012-02-12 10:17:21 UTC
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Post by Fritz Reschen
Post by Johann Mayerwieser
Das bedeutet, dass der Eigentümer seinem 10-jährigen Balg erlauben kann,
mit der Motocrossmaschine auf der Privatstrasse (die völlig "normal" in
die öffentliche Landesstrasse einmündet), mit affenartigem Tempo
herumzupledern?
Wenn es eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr ist, dann ist es nach
§1 Führerscheingesetz
<http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?
Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012723&ShowPrintPreview=True>
nicht erlaubt.
Post by Johann Mayerwieser
Beispiel: Remisen der Wiener Linien, die festlegen und mit einer Tafel
kundtun, dass Fahrzeuge der Wiener Linien grundsätzlich Vorrang haben.
Nojo, die Bimmelbahn geniesst eh noch andere Privilegien.
Und was ist mit Transportern, LKW der WL, die auch in der REmise
herumfahren?
Weiss nicht! Bin schon jahrelang nicht mehr in der Remise gefahren
und hab's auch in den nächsten Jahrzehnten nicht vor ;-) !
Awa, bissi krass scheint mir die Regel schon!
Post by Johann Mayerwieser
Ich dachte mehr an private Verkehrsflächen. So ist vor Jahrzehnten, ein
Freund - damals vielleicht 12a - mit seinem GoKart auf dem riesigen
Parkplatz der Spedition seines Grossvaters umeinandergedriftet, was
flugs die Porzelei auf den Plan rief, die das abstellte.
Unter Hinweis auf die StVO, die auch auf dem privaten Parkplatz gelte,
weil dieser ohne Barriere mit der Bundesstrasse verbunden ist.
Falsche Begründung, das Führerscheingesetz ist zuständig.
Greift das auch, wenn der Parkplatz von öffentlichen Verkehrsflächen
vollkommen abgetrennt ist?
Es reicht eine Fahrverbotstafel mit der Aufschrift "Privatgrundstück",
danach gelten weder StVO noch das FSG bzw. KFG.

JE.

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