Discussion:
Ausnahmen §24 StVO; Halte- und Parkverbote
(zu alt für eine Antwort)
Y. Letris
2006-11-01 11:29:39 UTC
Permalink
Hallo,

ich habe gestern den Fahrer eines Lieferwagens gesehen wie er auf einen
Radweg eingeparkt hat. Auf meinen Hinweis das hier Halteverboten sei hat
er mir einen Zettel gezeigt auf dem irgendwas von wegen "Ausnahme von
§24 für Post- und Paketzustellung" stand.
Ich habe mir das nicht recht vorstellen können und mal in der StVO
nachgeschlagen und drei Möglichkeiten der Ausnahme gefunden:
§24(5): Arzt im Dienst
§24(5a): mobile Hauskrankenpflege
§24(5b): Feuerwehrkommandanten im Einsatzfall

Gibt es noch andere Ausnahmen?

Nochmal die genaue Situation:

Es handelte sich um eine Einbahn und gegen dir Richtung der Einbahn ist
durch bauliche Trennung und Farblich markiert ein Radweg geführt. Es
gibt auf diesem - relativ kurzem Stück - keine Parkplätze.
D.h. der Straßenquerschnitt sieht so aus:

Gehsteig - Fahrstreifen - Radweg - Gehsteig

Das Auto war wohl einmal ein Postfahrzeug; es ist im typischen
Postgelb/orange und man sieht noch Reste von Postbeschriftungen. Aber
hat ein "normales" Kennzeichen aus dem Bezirk Baden. Ich glaube ich habe
das Fahrzeug schon öfter mal bei der Auslieferung von Paketen beobachtet.

Ich hab ja schon Verständnis dafür das Zustelldienste nicht für jedes
Paket ewig nach Parkplätzen suchen/können. Mir hat mal jemand erzählt
das es sich bei Zustellern um selbständige Unternehmer handelt die pro
zugestelltem Paket bezahlt werden.
Aber ich denke soviel Zeit sollte schon sein, das ein Zusteller nicht
einfach den Radweg als Parkplatz benutzt und Radverkehr komplett blockiert.

So, ich hab wohl mehr Zeit als ein Postzusteller und schreibe zulange
News-Beiträge ;)

Ist es angebracht zu Allerheiligen einen "schönen Feiertag" zu wünschen?

Y. Letris
Johann Mayerwieser
2006-11-01 12:19:15 UTC
Permalink
Post by Y. Letris
Hallo,
ich habe gestern den Fahrer eines Lieferwagens gesehen wie er auf einen
Radweg eingeparkt hat. Auf meinen Hinweis das hier Halteverboten sei hat
er mir einen Zettel gezeigt auf dem irgendwas von wegen "Ausnahme von
§24 für Post- und Paketzustellung" stand.
Ich habe mir das nicht recht vorstellen können und mal in der StVO
§24(5): Arzt im Dienst
§24(5a): mobile Hauskrankenpflege
§24(5b): Feuerwehrkommandanten im Einsatzfall
Gibt es noch andere Ausnahmen?
Ja, 26a - im RIS leicht zu finden (Post, StVO) lautet:
(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und
der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations-
oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
4. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2
genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der
Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen
sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote
nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der
übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

LG
Hannes
--
Ich war nicht weit hinten, sondern habe die Ehre gehabt,
symbolisch am letzten Platz aufgestellt zu werden.
Copyright: Hilmar Kabas - FPÖ-Politiker
Martin Hotze
2006-11-02 09:26:29 UTC
Permalink
wurde der § erneuert?
Post by Johann Mayerwieser
(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und
der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations-
oder Fernmeldedienstanbieter,
das stand IMHO früher nicht drinnen, dazu musste ich ein Schreiben des
Amtes der Tiroler Landesregierung erwirken das mir bestätigte dass ich in
dieser Hinsicht den gleichen Rechtsstatus wie die Telegraphenverwaltung
(alter Wortlaut) hätte, zudem es die nicht mehr gäbe. In letzter Konsequenz
erlies dann das BMfV einen passenden Erlass *g*.

nett, sohin habe ich endlich ex-lege eine passende Ausnahme.
Post by Johann Mayerwieser
3. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
4. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2
genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der
Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen
sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote
nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der
übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
#m
--
I Am Not A Terrorist <http://itsnotallbad.com/>
Hans Huber
2006-11-01 12:25:10 UTC
Permalink
Auf meinen Hinweis das hier Halteverboten sei hat er mir einen Zettel
gezeigt auf dem irgendwas von wegen "Ausnahme von §24 für Post- und
Paketzustellung" stand.
STVO
§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und
der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations-
oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
4. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2
genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der
Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen
sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote
nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der
übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Y. Letris
2006-11-01 12:38:29 UTC
Permalink
Danke, das habe ich nicht gewusst, aber ...
Post by Hans Huber
Auf meinen Hinweis das hier Halteverboten sei hat er mir einen Zettel
gezeigt auf dem irgendwas von wegen "Ausnahme von §24 für Post- und
Paketzustellung" stand.
STVO
§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und
der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations-
oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
4. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2
genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der
Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen
sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote
nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der
übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^

Wenn ein Zusteller den kompletten Radweg verstellt und Radfahrer nicht
auf die Straße ausweichen können (da sie dadurch gegen die Einbahn
fahren würden), ist damit der übrige Verkehr nicht wesentlich
beeinträchtigt?
Meinem empfinden nach, müßte (darf) der Zusteller - soweit möglich - in
"zweiter Spur", Kreuzungsbereich (wenn nicht sichtbehindernd), usw.
stehen bleiben.

angenehmen Feiertag noch

Y.
Peter Horny
2006-11-01 12:44:50 UTC
Permalink
Post by Y. Letris
Danke, das habe ich nicht gewusst, aber ...
Post by Hans Huber
Auf meinen Hinweis das hier Halteverboten sei hat er mir einen Zettel
gezeigt auf dem irgendwas von wegen "Ausnahme von §24 für Post- und
Paketzustellung" stand.
STVO
§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und
der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations-
oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
4. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2
genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der
Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen
sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote
nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der
übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Wenn ein Zusteller den kompletten Radweg verstellt und Radfahrer nicht
auf die Straße ausweichen können (da sie dadurch gegen die Einbahn
fahren würden), ist damit der übrige Verkehr nicht wesentlich
beeinträchtigt?
Das hängt in erster Linie damit zusammen, wieviel Radverkahr tatsächlich um
dieser Stelle um diese Zeit stattfindet.
Post by Y. Letris
angenehmen Feiertag noch
Dankeschön. Gleich gehts zum Weihrauchschnüffeln :-)

Peter
Wolfgang Pawlinetz
2006-11-01 13:06:52 UTC
Permalink
Post by Y. Letris
Wenn ein Zusteller den kompletten Radweg verstellt und Radfahrer nicht
auf die Straße ausweichen können (da sie dadurch gegen die Einbahn
fahren würden), ist damit der übrige Verkehr nicht wesentlich
beeinträchtigt?
Genau.
Post by Y. Letris
Meinem empfinden nach, müßte (darf) der Zusteller - soweit möglich - in
"zweiter Spur", Kreuzungsbereich (wenn nicht sichtbehindernd), usw.
stehen bleiben.
Tja, die Radfahrer haben's aber im Normalfall trotzdem leichter
auszuweichen.

lg

W.
Roland Messerschmidt
2006-11-01 13:40:52 UTC
Permalink
Hallo Y.
(Ich würde hier lieber deinen ganzen Namen schreiben können... ;-) )
Post by Y. Letris
Wenn ein Zusteller den kompletten Radweg verstellt und Radfahrer
nicht auf die Straße ausweichen können (da sie dadurch gegen die
Einbahn fahren würden),
Da unterliegst du einem Denkfehler!

Nur, weil der Radfahrer (kurzfristig) die Spur wechselt, fährt er noch
lange nicht gegen die Einbahn.

Für ihn gilt ja das Einbahnschild gar nicht ("ausgenommen Radfahrer"),
also kann er auch nicht dagegen verstoßen.


Roland
(der einmal in so einer Situation die Fahrerin angesprochen hat, die
ihr Auto an einer Kreuzung quer am Gehsteig, behinderd für 2 Straßen
und für Fußgänger, abgestellt hat. Antwort: "Ich muß dreimal täglich
hier her - glauben sie, daß ich da jedesmal einen Parkplatz suche?!"
Ach, wie schön wäre ein T34 gewesen... ;-) )
Y. Letris
2006-11-01 14:00:32 UTC
Permalink
Post by Roland Messerschmidt
Hallo Y.
(Ich würde hier lieber deinen ganzen Namen schreiben können... ;-) )
Post by Y. Letris
Wenn ein Zusteller den kompletten Radweg verstellt und Radfahrer
nicht auf die Straße ausweichen können (da sie dadurch gegen die
Einbahn fahren würden),
Da unterliegst du einem Denkfehler!
Nur, weil der Radfahrer (kurzfristig) die Spur wechselt, fährt er noch
lange nicht gegen die Einbahn.
Für ihn gilt ja das Einbahnschild gar nicht ("ausgenommen Radfahrer"),
also kann er auch nicht dagegen verstoßen.
Achtung! Akademische Diskussion! Das soll soll nicht in einen "die tun
das sowieso..." Streit ausarten!

Naja - ein einfacher Spurwechsel ist es meiner Meinung nach nicht, weil
es eine "bauliche" Trennung (Randstein) zwischen Radweg und Strasse
gibt. D.h. der Radfahrer müßte den Randstein runterhüpfen. Insofern
denke ich mir, das dadurch der Radverkehr komplett verhindert wird.
Natürlich ist mir klar, das man als Radfahrer auch auf den Gehsteig
ausweichen kann (was wohl auch die meisten tun). Aber es ist dort ein
relativ schmaler Gehsteig. Und ich glaube nicht, das es im Sinn der
zitierten Ausnahmeregelung ist, das dadurch anderen Verkehrsteilnehmer
ein Verstoß gegen die StVO nahegelegt werden soll.
Außerdem bin ich mir nicht sicher ob wie die Beschilderung dort konkret
ist. Vielleicht werde ich heute noch nachschauen gehen wie das dort
konkret ausgeschildert ist.

Noch ein besinnliches Totengedenken und eine erquickliche Heiligenverehrung

Y. Letris
Post by Roland Messerschmidt
Roland
(der einmal in so einer Situation die Fahrerin angesprochen hat, die ihr
Auto an einer Kreuzung quer am Gehsteig, behinderd für 2 Straßen und für
Fußgänger, abgestellt hat. Antwort: "Ich muß dreimal täglich hier her -
glauben sie, daß ich da jedesmal einen Parkplatz suche?!" Ach, wie schön
wäre ein T34 gewesen... ;-) )
P.S.:
ich bin sowieso der Meinung das die Anzahl der Paketzusteller in der
letzten Zeit überhand nimmt ...
Roland Messerschmidt
2006-11-01 17:26:39 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Y. Letris
es eine "bauliche" Trennung (Randstein) zwischen Radweg und Strasse
gibt. D.h. der Radfahrer müßte den Randstein runterhüpfen.
[...]
Post by Y. Letris
Außerdem bin ich mir nicht sicher ob wie die Beschilderung dort
konkret ist. Vielleicht werde ich heute noch nachschauen gehen wie
das dort konkret ausgeschildert ist.
Ok, ich ging von deiner Schilderung aus, Stichwort "Einbahn" ist
gefallen und "bauliche Trennung und Farbmarkierung" und hab da
vielleicht zu viel hineininterpretiert.

Nachschauen wird wohl das beste sein... ;-)


Roland
Y. Letris
2006-11-01 22:37:27 UTC
Permalink
Post by Roland Messerschmidt
Hallo!
Post by Y. Letris
es eine "bauliche" Trennung (Randstein) zwischen Radweg und Strasse
gibt. D.h. der Radfahrer müßte den Randstein runterhüpfen.
[...]
Post by Y. Letris
Außerdem bin ich mir nicht sicher ob wie die Beschilderung dort
konkret ist. Vielleicht werde ich heute noch nachschauen gehen wie
das dort konkret ausgeschildert ist.
Ok, ich ging von deiner Schilderung aus, Stichwort "Einbahn" ist
gefallen und "bauliche Trennung und Farbmarkierung" und hab da
vielleicht zu viel hineininterpretiert.
Nachschauen wird wohl das beste sein... ;-)
bin nachschauen gewesen.

Es ist eine Einbahn ohne Zusatzschilder.
Der Strassenquerschnitt aus sicht des Radfahrers von links nach rechts
(ist aber wohl uninteressant und verwirrt vielleicht zusätzlich):

Hauswand
Gehsteig
Randstein
Straße
Randstein
Sperrlinie
Radweg; rot angemalt? sorry, hab nicht aufgepasst ;)
Sperrlinie
Gehsteig
Hauswand


Da der Paketzusteller (bzw. das Auto) öfter in der Gegend unterwegs ist,
werde ich vielleicht ein nettes und höfliches Briefchen schreiben, mich
für den Hinweis auf die Ausnahmeregel bedanken und ihn bei der
Gelegenheit bitten das Auto anders abzustellen da er den Verkehr wohl
wesentlich behindert.
Eigentlich würde es wohl reichen wenn er halb auf der Straße, halb am
Radweg steht...

schönen Dank an dieser Stelle für die Hinweise und Beiträge. Ich hab
heute wieder was dazu gelernt.

Schönen Abend


Y. Letris
Friedrich Volkmann
2006-11-01 20:21:26 UTC
Permalink
Post by Y. Letris
Post by Roland Messerschmidt
Nur, weil der Radfahrer (kurzfristig) die Spur wechselt, fährt er noch
lange nicht gegen die Einbahn.
Für ihn gilt ja das Einbahnschild gar nicht ("ausgenommen Radfahrer"),
also kann er auch nicht dagegen verstoßen.
Achtung! Akademische Diskussion! Das soll soll nicht in einen "die tun
das sowieso..." Streit ausarten!
Naja - ein einfacher Spurwechsel ist es meiner Meinung nach nicht, weil
es eine "bauliche" Trennung (Randstein) zwischen Radweg und Strasse
gibt.
Da das eine akademische Diskussion ist:
s/Straße/Fahrbahn, denn die Straße umfasst auch Gehsteige und Radwege.
Post by Y. Letris
D.h. der Radfahrer müßte den Randstein runterhüpfen.
Und wenn die bauliche Trennung nicht wär, dann wäre der Radweg erstens kein
Radweg, sondern ein Radfahrstreifen, und zweitens wäre dieser durch eine
Sperrlinie vom Rest der Fahrbahn getrennt, sodass ein Spurwechsel zwar
möglich, aber verboten wäre.

So oder so wird der Fahrradverkehr in dieser Fahrtrichtung komplett
angehalten und das ist zweifellos eine "wesentliche Beeinträchtigung".
Roland Messerschmidt
2006-11-01 21:50:20 UTC
Permalink
Hallo Friedrich!
Post by Friedrich Volkmann
sondern ein Radfahrstreifen, und zweitens wäre
dieser durch eine Sperrlinie vom Rest der Fahrbahn getrennt, sodass
ein Spurwechsel zwar möglich, aber verboten wäre.
Sperrlinie ist nicht zwingend.

Bei uns in Graz zumindest fast ausschließlich Leitlinien.


Roland
Stephan Weinberger
2006-11-01 15:55:05 UTC
Permalink
Post by Roland Messerschmidt
Für ihn gilt ja das Einbahnschild gar nicht ("ausgenommen Radfahrer"),
also kann er auch nicht dagegen verstoßen.
Wenn es tatsächlich ein baulich abgetrennter Radweg ist, dann braucht es
dazu kein "ausgenommen Radfahrer", da der Radverkehr ja die Fahrbahn, für
die die Einbahn gilt, gar nicht benutzt.

Sobald der Radfahrer aber den Radweg verlässt und auf der Fahrbahn
weiterfährt, fährt er dann aber STVO-widrig gegen die Einbahn! Die einzig
korrekte Verhaltensweise des Radfahrers wäre es also, abzusteigen und das
Fahrrad am Gehsteig zu schieben.
Jetzt kann man natürlich trefflich darüber streiten, ob das
eine "wesentliche Beeinträchtigung" ist. M.E. schon, da der Radfahrer ja
zur Gänze daran gehindert wird, seine 'übliche' Fortbewegungsart zu
praktizieren.

-
cu mail: ***@student.tugraz.at
Stephan www: http://invisible.priv.at
The choices we make, not the chances we take, determine our destiny.
Daniel AJ Sokolov
2006-11-01 15:48:52 UTC
Permalink
Post by Y. Letris
Hallo,
ich habe gestern den Fahrer eines Lieferwagens gesehen wie er auf einen
Radweg eingeparkt hat. Auf meinen Hinweis das hier Halteverboten sei hat
er mir einen Zettel gezeigt auf dem irgendwas von wegen "Ausnahme von
§24 für Post- und Paketzustellung" stand.
Die Ausnahmen betreffen Halte- und Parkverbote, nicht aber das Abstellen
auf Radwegen. Auf Radwegen ist sogar Abschleppen Pflicht. Die Behörde
macht's nur meist nicht.

MfG
Daniel AJ
--
My e-mail-address is sokolov [at] gmx dot net
Martin Hotze
2006-11-02 09:30:38 UTC
Permalink
Die Ausnahmen betreffen Halte- und Parkverbote, (...)
sinnigerweise muss man sich daher ins Parkverbot stellen und nicht in die
Kurzparkzone. Weil da gelten die Parkraumbewirtschaftungsregelungen der
Städte/Länder. Das Bundesgesetz will hier nicht drüber greifen. BTDT. [1]

#m


[1] in Innsbruck erkannte der oberste Verwaltungssenat bei der
Parkraumbewirtschaftung zu Gunsten der Stadt Innsbruck *doooh* dass man bei
der Gesetzeswerdung sehr wohl die Telekom Austria ausnehmen wollte, nicht
aber alternative Betreiber ... nunja ... Idioten. Und zum VwGH wollte ich
damit wirklich nicht.
--
I Am Not A Terrorist <http://itsnotallbad.com/>
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